19 des Gewässerschutzgesetzes [GSchG]) erteilt. Entgegen der Argumentation der Bauherrschaft handelt es sich dabei um eine Bundesaufgabe im vorstehend genannten Sinn, ist doch nicht ersichtlich (und wäre im Übrigen auch nicht entscheidend), dass - wie behauptet - die Bewilligung vor allem gestützt auf das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) erfolgt wäre und dass damit lediglich der Weiterverwendung bestehender Einbauten zugestimmt worden wäre (vgl. im Gegenteil act. 4 S. 3, insbesondere zu den Liftunterfahrten). Konsequenz wäre nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung an sich die unmittelbare Anwendbarkeit des ISOS, mithin namentlich der Art. 6 f. NHG.