In der Gesamtverfügung der Baudirektion BVV Nr. 22-0014 vom 29. April 2022 wurde für Einbauten im Grundwasserträger unter anderem eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; i.V.m. Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes [GSchG]) erteilt.