Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommisson (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 NHG) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten (Art. 7 Abs. 2 NHG). Was unter Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist, wird einerseits in Art. 2 NHG näher umschrieben und andererseits durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisiert, wobei die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung ausdrücklich als Anwendungsfall qualifiziert worden ist (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014;