Schutzzielen des ISOS vereinbar sei. Die genannte Interessenabwägung hätte die fehlende Bewilligungsfähigkeit zur Folge gehabt, da die Arealüberbauung im Nahbereich der Siedlung "H" zu hoch und zu nahe erstellt werden solle. 12.3.1 Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der ungeschmä-