eine Interessenabwägung mit den Heimatschutzbelangen habe nie stattgefunden. Da mit den BZO-Revisionen von den Schutzzielen des ISOS abgewichen worden sei, müsste dieser Entscheid nachvollziehbar begründet sein, wobei die Rekurrierenden um Beizug der entsprechenden Akten ersuchten. Da mit der geplanten Arealüberbauung von der Regelbauweise abgewichen werde, müsse eine raumplanungsrechtliche Interessenabwägung stattfinden, in die unter anderem die im ISOS enthaltenen Orts- bild- und Heimatschutzanliegen einzubeziehen seien. Die Bausektion habe das ISOS völlig ausser Acht gelassen, entsprechend keine Interessenabwägung vorgenommen und nicht geprüft, ob die Arealüberbauung mit den