Siedlung und Gärten würden dadurch stark beeinträchtigt und ihres einmaligen Wertes beraubt. Es gebe kein gleich- oder höherwertiges Interesse, das eine solche Beeinträchtigung zuliesse, und der Neubau sei nicht von nationaler Bedeutung, so dass die Baubewilligung wegen Verletzung von Art. 6 NHG hätte verweigert werden müssen. Schliesslich wird in der Rekursschrift unter dem Titel "Eventuell: Beachtung des ISOS auch ohne Erfüllung von Bundesaufgaben" dargelegt, die ISOS-Erhaltungsziele für die Siedlung "H" seien in der BZO nicht abgebildet; eine Interessenabwägung mit den Heimatschutzbelangen habe nie stattgefunden.