Die Bausektion habe nicht geprüft, ob im Lichte von Art. 6 NHG in die Inventarobjekte eingegriffen werden dürfe, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Da die ISOS-Objekte erheblich beeinträchtigt würden, sei zudem ein Gutachten der zuständigen Kommission (ENHK oder EDK) einzuholen. Spezifisch die Siedlung "H" betreffend halten die Rekurrierenden fest, es sei für sie nicht vorstellbar, dass es mit den ISOS-Schutzzielen vereinbar sei, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft zu dieser feingliedrigen, bloss zweigeschossigen Überbauung mit den grossen Grünräumen grosse und wuchtige Hochhäuser mit nur minimalem Abstand erstellt würden.