zugleich resultiere inhaltlich ein falscher Entscheid. Im Einzelnen wird in der Rekursschrift ausgeführt, da das Bauvorhaben Einbauten im Grundwasserträger bedinge, sei die Baubewilligung auch in Erfüllung von Bundesaufgaben erteilt worden, womit das ISOS vorliegend unmittelbare Wirkung habe und Eingriffe in die Inventarobjekte nur nach Massgabe von Art. 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zulässig seien. Die Bausektion habe nicht geprüft, ob im Lichte von Art. 6 NHG in die Inventarobjekte eingegriffen werden dürfe, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe.