12.2 Die im ISOS enthaltenen Einträge (vgl. dazu bereits E. 3) betreffend machen die Rekurrierenden zunächst in allgemeiner Form geltend, die Bausektion identifiziere nicht einmal alle Heimatschutzobjekte, welche durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, und setze sich nicht mit dem ISOS auseinander. Damit begehe sie eine Rechtsverweigerung; zugleich resultiere inhaltlich ein falscher Entscheid.