O., S. 833; vgl. auch BGr 1C_313/2015, 1C_317/2015 vom 10. August 2016, E. 4.1), wird im Folgenden zuerst (in E. 13) die spezifische Frage der Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2 PBG (und dieser vorgelagert der - wie sich zeigen wird damit teilweise verknüpfte - Aspekt der Wirkungen des ISOS; vgl. E. 12.2 f.) abgehandelt und in der Folge (in E. 14) die Frage der Einhaltung der Vorgaben von § 71 PBG (unter anderem mit der in diesem Kontext vorzunehmenden umfassenden Prüfung der besonders guten Gestaltung) geklärt.