R1S.2022.05166 Seite 55 An anderer Stelle der Rekursschrift machen sie sodann eine Verletzung von § 71 PBG betreffend die Anforderungen an Arealüberbauungen geltend. Da letztgenannte Bestimmung unter anderem auch die Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung als Kriterium nennt (vgl. § 71 Abs. 2 PBG) und im Übrigen hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung als lex specialis § 238 PBG vorgeht (vgl. nur Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 833;