Auch dies ist jedoch nicht zu beanstanden, nachdem es vorliegend insbesondere am funktionalen Zusammenhang fehlt, da die Tiefgaragen der Nachbargrundstücke zwar ebenfalls über die B-Strasse erschlossen, jedoch durch Barrieren betrieblich von der Tiefgarage auf der Bauparzelle abgetrennt werden (vgl. hierzu den UVB, R1S.2022.05160, act. 8.11 S. 16 und 19) und zudem weder dargetan noch (mangels publikumsorientierter Angebote auf den Nachbargrundstücken) ersichtlich ist, in welcher Form eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch identische Nutzergruppen erfolgen könnte.