R1S.2022.05166 Seite 53 das Bauvorhaben habe, werde nicht erwogen. Es handle sich um eine Rechtsverweigerung. Irritierend sei weiter, dass der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) das Projekt nur im Vergleich mit dem heutigen (Vor-)Bestand legitimiere, nicht jedoch auf seine Vereinbarkeit mit dem heutigen Recht beurteile. Schliesslich habe es die Bausektion hinsichtlich der Thematik Hitzeminderung unterlassen, klare widerspruchsfreie Auflagen zu verfügen, womit vorliegend auch § 71 PBG verletzt werde.