11.1 Unter dem Titel der Umweltverträglichkeit beanstanden die Rekurrierenden den Umgang der Bausektion mit den Systemgrenzen, da der Untersuchungsperimeter für alle Umweltbereiche korrekt festzulegen sei und die Umweltauswirkungen umfassend zu behandeln seien. Zudem seien bei der Parkierung die Anlagen auf den Nachbarparzellen 3 und 2 nicht einbezogen worden, obwohl sie umweltrechtlich zusammen mit der Anlage auf der Bauparzelle eine Einheit bilden würden. Obwohl die Bauparzelle im lufthygienischen Sanierungsgebiet der Stadt Zürich liege, habe die Vorinstanz sodann keine Massnahmen, welche die Luftreinhaltungs-Situation verbessern würden, angeordnet.