Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge betreffend Verkehrssicherheit: Dass über die entsprechende Thematik gar nicht entschieden worden wäre, lässt sich dem angefochtenen Beschluss schon mit Blick auf die eingeschränkte Begründungspflicht (vgl. dazu bereits E. 4.2) nicht entnehmen, umso weniger, als der fragliche Aspekt in E. G ausdrücklich angesprochen wird. Die auflageweise Behebung der dabei festgestellten Mängel (namentlich E. G.d bzw. die korrespondierenden Dispositivziffern II.B.1.d und II.B.16 betreffend Erstellung von Verkehrssteuerungsanlagen und Nachweis der Lagen der Wartepositionen und der Lichtsignalanlagen) bewegt sich im Bereich