Auch reagiert die Vorinstanz wie erwähnt gerade durch die Reduktion der Kunden-Park- plätze des Nichtwohnbereichs auf die im Bereich Luftreinhaltung erkannten Probleme (womit vorliegend wiederum nichts zur Begründetheit dieses Vorgehens gesagt, sondern lediglich festgehalten wird, dass der pauschale rekurrentische Vorwurf einer fehlenden Berücksichtigung unzutreffend ist). Nicht ersichtlich ist weiter, weshalb die beanstandete Auflage zur Erbringung des Nachweises der Zugänglichkeit (für die Besucher-Parkplätze der Wohnnutzung im Endausbau) unzulässig sein sollte, zumal nicht zweifelhaft ist, dass sich der geforderte Nachweis erbringen lässt (vgl. zur Frage weiterer -