Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der genannten Reduktion auch die Rüge einer unklaren Verteilung der Abstellplätze für Nichtwohnnutzungen ins Leere zielt: Klar ist zunächst, dass mit der Bezeichnung "Migros" in E. E.b entgegen den Rekurrierenden sämtliche Nichtwohnnutzungen (und nicht lediglich Verkauf und Gastronomie) gemeint sind (vgl. die Aufteilung in Dienstleistung, Verkauf, Gastro und bewirtschaftetes Lager, jeweils mit dem zusätzlichen Vermerk "Migros", in E. E.a). Die Aufteilung dieser Abstellplätze lässt sich für die antragsgemäss bewilligten 24 Angestell- ten-Parkplätze unmittelbar der Parkplatzberechnung der Bauherrschaft (R1S.2022.05160, act.