Auf die Rüge ist somit nicht weiter einzugehen bzw. auf die Statuierung einer Auflage aus dem genannten Grund zu verzichten. Gleiches gilt, wenn die rekurrentische Rüge betreffend die Auflage zur Zugänglichkeit im Sinne der Bauherrschaft dahingehend verstanden wird, sie beziehe sich - auch - auf das Fehlen einer solchen Auflage betreffend den in E. F.e monierten Mangel des fehlenden klaren Ausweises der leichten Zugänglichkeit für die Parkplätze für Besuchende während des Provisoriums.