das Problem der Zweckentfremdung erkannt habe, reagiere sie nicht korrekt auf diese Problemstellungen; es sei an der Bausektion, die zulässige Anzahl Parkplätze festzulegen und sie einer bestimmten Nutzung zuzuordnen. Die Aufnahme von Nebenbestimmungen, wie dies bezüglich des Nachweises der Zugänglichkeit der Besucherparkplätze erfolgt sei, genüge nicht. Eine Auflage, die den fehlenden Nachweis während des Provisoriums für die einzelnen Parkplatz-Kategorien regle, finde sich nicht. Die verfügten Auflagen würden den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht; auch sei offen, wie konsequent die Auflagen durchgesetzt würden;