Sodann wende die Vorinstanz Art. 6 PPV falsch an, indem sie die in dieser Bestimmung normierten prozentualen Anteile für Besucher- und Kunden-Parkplätze als Mindest-Richtwerte interpretiere, von denen nach oben abgewichen werden könne, während es sich in Wirklichkeit um eine verbindliche Quote handle, so dass auch bei der Schaffung freiwilliger Parkplätze über den Pflichtbedarf hinaus nicht alle Zu- satz-Parkplätze für Besucher und Kunden reserviert werden dürften.