11.3) vorliegt. Da in diesem Zusammenhang nicht über die Zulässigkeit der im angefochtenen Entscheid statuierten Auflage gemäss Dispositivziffer II.B.7 (bei Kat.-Nr. 2 anzumerkender Revers betreffend Hochhausmehrschatten) zu befinden ist, überschneidet sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage auch nicht mit der (unter anderem) Gegenstand des Rekursverfahrens G.-Nr. R1S.2022.05172 bildenden, so dass ein separater Entscheid möglich und zulässig ist (vgl. dazu bereits E. 2.2). Zusammengefasst ergibt sich, dass die den Schattenwurf betreffende Rüge unbegründet ist.