Unbehelflich ist schliesslich auch das Vorbringen betreffend das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 2, da eine Zustimmung der Eigentümerin desselben zur Beeinträchtigung durch Schattenwurf gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist (vgl. VB.2006.00354 vom 29. Juni 2007, E. 6.6.2.3) und gemäss dem auszugsweise eingereichten Dienstbarkeitsvertrag (act. 11.3) vorliegt.