schriften nicht erkennbar ist, der angefochtene Entscheid insoweit auf zutreffenden Grundlagen beruht und eine Rückweisung demnach nicht angezeigt ist. Dabei erscheint eine entsprechende Überprüfung durch die Rekursinstanz entgegen den Rekurrierenden unproblematisch, zumal der Vorinstanz hinsichtlich der strittigen Frage kein Ermessen zukommt und die seitens der Rekurrierenden konkret vorgebrachten Einwände offensichtlich unbegründet sind.