Nichts anderes gilt für die vorgesehenen Wege (vgl. zu deren Lage bereits E. 5), die ebenfalls - unter Angabe der erforderlichen Wegabstände - ausgewiesen sind, wobei es insoweit im Übrigen auch auf allfällige marginale Verschiebungen des Wegverlaufs nicht ankommen würde, da die entsprechenden Dienstbarkeiten - soweit davon überhaupt betroffen - jedenfalls angepasst werden könnten und die massgeblichen Richtplaneinträge lediglich die ungefähre Lage innerhalb des Grundstücks vorgeben. Damit lässt sich zusammengefasst festhalten, dass eine fehlende Übereinstimmung des Vergleichsprojekts mit den primären Bauvor-