R1S.2022.05166 Seite 46 stand von 7 m nachweislich eingehalten. Nichts anderes gilt für die vorgesehenen Wege (vgl. zu deren Lage bereits E. 5), die ebenfalls - unter Angabe der erforderlichen Wegabstände - ausgewiesen sind, wobei es insoweit im Übrigen auch auf allfällige marginale Verschiebungen des Wegverlaufs nicht ankommen würde, da die entsprechenden Dienstbarkeiten - soweit davon überhaupt betroffen - jedenfalls angepasst werden könnten und die massgeblichen Richtplaneinträge lediglich die ungefähre Lage innerhalb des Grundstücks vorgeben.