Dieser Mangel führt allerdings nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligung. Entgegen den Rekurrierenden lässt sich nämlich die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben anhand der in den Akten liegenden vermassten Pläne des Vergleichsprojekts (vgl. insb. act. 36 bzw. alternativ act. 27.1- 7) problemlos überprüfen, da diesen die Dimensionierung der Kuben des Vergleichsprojekts entnommen werden kann. Dabei zeigt sich zunächst, dass die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, was seitens der Rekurrierenden denn auch ausdrücklich anerkannt wurde.