Schattenwurf konstruierbar wäre, wie er bei einer Überbauung ohne Hochhäuser in Wirklichkeit gar nicht entstehen könnte. Soweit nun der Vorinstanz in der Tat die vermassten Pläne des Vergleichsprojekts (zumindest act. 27.1- 7; gegebenenfalls auch act. 36) nicht vorlagen, war eine Überprüfung der von den sieben Kuben des Vergleichsprojekts (im Zusammenspiel mit dem unveränderten Gebäude B2) einzuhaltenden Grenz-, Gebäude- und Wegabstände zwar erschwert, jedoch nicht gänzlich verunmöglicht, da sich eine solche an sich auch durch Messung in den nicht vermassten Schattendiagrammen bewerkstelligen lässt.