Entgegen den Rekurrierenden wird in den fraglichen Schattendiagrammen sodann farblich zwischen dem 3h-Schatten des Projekts und demjenigen des Vergleichsprojekts unterschieden, so dass ein Vergleich ohne Weiteres möglich ist. Die Prüfung des Schattenwurfes als solchen ist daher nicht zu beanstanden (und in E. L.i des angefochtenen Entscheids auch ausgewiesen), wobei sich insoweit auch die strittige Frage der Notwendigkeit bzw. des Vorliegens eines Plans für das gesamte Vergleichsprojekt nicht stellt, da ein entsprechendes Schattendiagramm (act. 16.17) ohnehin vorhanden ist.