Dass die Schattendiagramme Teil der massgeblichen Bauakten bildeten, ist aufgrund der Einreichung zusammen mit der Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 16.17 bis 16.24) offenkundig, weshalb die erneute Einreichung durch die Bauherrschaft (act. 46.2 bis 46.9) bzw. der Verweis auf die entsprechende Eingabequittung für die Klärung der vorliegend strittigen Fragen bedeutungslos ist. Entgegen den Rekurrierenden wird in den fraglichen Schattendiagrammen sodann farblich zwischen dem 3h-Schatten des Projekts und demjenigen des Vergleichsprojekts unterschieden, so dass ein Vergleich ohne Weiteres möglich ist.