R1S.2022.05166 Seite 44 interpretiert, dass damit die Einhaltung eines kantonalen Mehrhöhenzuschlags nicht verlangt wird (vgl. zur Bedeutung der Auslegung des kommunalen Rechts durch die Baubehörde bereits E. 7.2). Nachdem diesem Verständnis - schon mit Blick auf die in § 270 Abs. 2 PBG selbst vorgenommenen Differenzierungen hinsichtlich des Geltungsbereichs des Mehrhöhenzuschlags - auch keine zwingenden wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Vorbehalte entgegenstehen, ist dieses im Folgenden der Beurteilung des Vergleichsprojekts zugrunde zu legen.