Rekursschrift - von Ersterem aus, weshalb die Frage zwischen den Parteien nicht streitig war. Aufgrund des Wortlauts der BZO wären an sich beide Lesarten vertretbar. Bei dieser Ausgangslage erweist sich als entscheidend, dass - insbesondere unter Berücksichtigung auch der Beurteilung der Abstandsthematik im Rahmen des streitgegenständlichen Bauvorhabens als solchen - die Vorinstanz Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BZO offensichtlich dahingehend