Kann nach dem Gesagten auch beim Vergleichsprojekt auf die baulichen Möglichkeiten gemäss den Arealüberbauungsvorschriften abgestellt werden, so könnte sich die Frage stellen, ob mit der in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BZO enthaltenen Vorgabe, wonach innerhalb der Arealüberbauung für die Grenzund Gebäudeabstände die kantonalen Abstandsvorschriften gelten, lediglich die kantonalen Mindestabstände gemäss § 270 Abs. 1 (und § 271) PBG angesprochen sind oder ob auch der kantonale Mehrhöhenzuschlag gemäss § 270 Abs. 2 PBG einzuhalten ist. Wie erwähnt gehen die Rekurrierenden im Kontext der vorliegenden Rüge - aber im Gegensatz zu anderen Stellen der