Entscheidend ist damit - worauf die Rekurrierenden an sich zutreffend hinweisen -, ob das auszuführende Projekt die an eine Arealüberbauung gestellten Anforderungen erfüllt. Allerdings würde das Fehlen dieser Voraussetzung ohnehin unmittelbar (und nicht lediglich mittelbar zufolge Unzulässigkeit des Vergleichsprojekts) zur Aufhebung der Baubewilligung führen. Die Frage ist denn auch gesondert zu behandeln (vgl. E. 14), wobei sich zeigen wird, dass sie vorliegend zu bejahen ist.