Genau in diesem Punkt unterscheidet sich aber die vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Konstellation von der vorliegend (und auch im zitierten Entscheid der Baurekurskommission) gegeben: Da es sich beim streitgegenständlichen Bauvorhaben um eine Arealüberbauung handelt, hat diese den entsprechenden Anforderungen zu genügen, womit die vom Verwaltungsgericht erwähnte Kompensation der vom Vergleichsprojekt (und vorliegend entsprechend auch vom auszuführenden Projekt) bei Zugrundelegung der Arealüberbauungsvorschriften in Anspruch genommenen Vergünstigung gewährleistet ist.