R1S.2022.05166 Seite 43 letzte zitierte Satz, dass das Grundproblem im Entscheid des Verwaltungsgerichts darin bestand, dass nicht lediglich das Vergleichsprojekt, sondern auch das auszuführende Projekt (mithin die Hochhäuser) nicht den spezifischen - insbesondere gestalterischen - Vorgaben der Sonderbauvorschriften (bzw. analog - gemäss obiter dictum - der Arealüberbauungsvorschriften) unterworfen gewesen wäre. Genau in diesem Punkt unterscheidet sich aber die vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Konstellation von der vorliegend (und auch im zitierten Entscheid der Baurekurskommission) gegeben: