Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen dürfte sich das Vergleichsprojekt auch nicht an den Vorschriften einer Arealüberbauung orientieren, da auch eine solche nur unter erhöhten gestalterischen Anforderungen zulässig sei und daher nicht massgebende Grundlage einer rein kubischen Lösung bilden könne (a.a.O., E. 4.3). Ganz abgesehen davon, dass der Hinweis auf die Arealüberbauungsvorschriften somit lediglich im Sinne eines obiter dictum erfolgte, zeigt der - von den Rekurrierenden in ihrer Zitierung dieser Passage bezeichnenderweise weggelassene - zweit-