Demgegenüber finde eine ähnliche Kompensation beim Hochhaus nicht zwingend statt, da dieses nach § 284 Abs. 1 PBG in ortsbaulicher Hinsicht nicht einmal Gewinn bringend sein müsse, wenn dessen Höhe durch die Art und Zweckbestimmung des Gebäudes bedingt sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen dürfte sich das Vergleichsprojekt auch nicht an den Vorschriften einer Arealüberbauung orientieren, da auch eine solche nur unter erhöhten gestalterischen Anforderungen zulässig sei und daher nicht massgebende Grundlage einer rein kubischen Lösung bilden könne (a.a.O., E. 4.3).