O., E. 4.2.1). Ausgehend von der Konstellation, dass gemäss der Definition des Vergleichsprojekts im Gestaltungsplan eine Gebäudehöhe von 25 m, gemäss der BZO in der fraglichen Zone eine solche von 19 m und gemäss Sonderbauvorschriften im fraglichen Bereich eine solche von 25 m zulässig war, hält der Entscheid fest, das Bauen nach diesen Sonderbauvorschriften könne nicht als eine der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung im Sinne von § 30 Abs. 2 ABV angesehen werden, da dafür bestimmte projektbezogene Qualitäten hinsichtlich Einordnung, Gestaltung, Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung vorausgesetzt würden.