zum andern entspricht diese Sichtweise insofern der ganz generell für Vergleichsprojekte zur Anwendung gelangenden, als die fehlende Überprüfbarkeit der Einhaltung von Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften wie vorstehend erwähnt gerade als unproblematisch erachtet wird. Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb die in der BZO enthaltenen Arealüberbauungsvorschriften über eine geringere demokratische Legitimation verfügen sollten. An der im - den Parteien bekannten - Entscheid der Baurekurskommission