Damit entspricht es dem Zweck von § 30 Abs. 2 ABV - wonach die sich aus § 30 Abs. 1 ABV ergebende Baubeschränkung jedenfalls nicht weitergehen soll als die primären Baubeschränkungsnormen für der Regelbauweise (in einem umfassenden Sinn der BZO-Konformität) entsprechende Gebäude, für welche eine vom Schattenwurf motivierte Beschränkung gar nicht vorhanden ist -, dass das Vergleichsprojekt für ein im Rahmen einer Arealüberbauung erstelltes Hochhaus die Baumöglichkeiten einer Arealüberbauung in Anspruch nehmen kann. Dass hinsichtlich des rein kubischen Vergleichsprojekts eine Prüfung der (insbesondere gestalterischen) Vorgaben an eine Arealüberbauung nicht möglich ist, schadet nicht: