nenordnung eine Arealüberbauung zulässig ist, hinsichtlich des Schattenwurfs eine entsprechende Bebauung zu gewärtigen. Damit entspricht es dem Zweck von § 30 Abs. 2 ABV - wonach die sich aus § 30 Abs. 1 ABV ergebende Baubeschränkung jedenfalls nicht weitergehen soll als die primären Baubeschränkungsnormen für der Regelbauweise (in einem umfassenden Sinn der BZO-Konformität) entsprechende Gebäude, für welche eine vom Schattenwurf motivierte Beschränkung gar nicht vorhanden ist -, dass das Vergleichsprojekt für ein im Rahmen einer Arealüberbauung erstelltes Hochhaus die Baumöglichkeiten einer Arealüberbauung in Anspruch nehmen kann.