Spezifisch die vorliegend strittige Frage betreffend, ob dem Vergleichsprojekt auch die zusätzlichen Baumöglichkeiten der Arealüberbauung zugrunde gelegt werden dürfen, ist vorab festzuhalten, dass sich die entsprechenden primären Bauvorschriften aus der Bau- und Zonenordnung selbst ergeben, womit sie sich insbesondere von den genannten Ausnahmebewilligungen, aber beispielsweise auch von den mit Gestaltungsplänen eingeräumten Baumöglichkeiten unterscheiden und dem Wortlaut der in § 30 Abs. 2 ABV gewählten Umschreibung an sich ohne Weiteres entsprechen. In diesem Sinn hat der Nachbar eines Grundstücks, auf welchem gemäss geltender Bau- und Zo-