R1S.2022.05166 Seite 41 mebewilligungen beansprucht werden, wobei aber umgekehrt auch keine besonderen gestalterischen Rücksichten auf umliegende Überbauungen oder Schutzobjekte genommen werden müssen (vgl. zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1198, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VB.2004.00193 vom 9. Juni 2004, E. 4.1).