PBG genannten) Bestimmungen über die Abstände, die Geschosszahl, den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäudelänge und die Gebäudebreite und zudem eine Bindung an die Beschränkung des kantonalen Rechts (zu Gebäude- und Firsthöhe) bedeutet. Da es sich lediglich um eine kubische und damit hypothetische Lösung handelt, dürfen dafür keine teilweise im behördlichen Ermessen liegenden Ausnah-