Dem hält die Bauherrschaft quadruplizierend entgegen, aus den 3-Stunden- Schattenplänen vom 9. September 2021 würden sich das streitgegenständliche Bauvorhaben und das Vergleichsprojekt sowie die jeweils dazugehörigen Schattenwürfe für jedes einzelne Gebäude sowie für ein Gesamtprojekt ergeben. Ob die Nachbarsgrundstücke durch den Schattenwurf wesentlich beeinträchtigt seien und ob das Vergleichsprojekt den relevanten Vorschriften entspreche, habe die Vorinstanz daher zweifellos geprüft. Unabhängig