Die gleiche Abstandsproblematik bestehe auch beim mit Dienstbarkeit SP 3 gesicherten und im Richtplan eingetragenen öffentlichen Fussweg. Generell werde bestritten, dass beim Vergleichsprojekt ein kubisches Konstrukt auf Grundlage der Ab- stands- und Höhenprivilegien einer Arealüberbauung zulässig sei. Die bei Arealüberbauungen erforderliche besonders gute Gestaltung sei bei einem rein rechnerisch konstruierten Vergleichsprojekt per Definition nicht gegeben bzw. nicht möglich. Das Vergleichsprojekt müsse auf Basis der Regelbauweise der Zone W5 konstruiert werden. Das Verwaltungsgericht habe sich in VB.2004.00193 vom 9. Juni 2004 entsprechend geäussert.