11.4). Dieses Verständnis der Bestimmung erscheint insofern plausibel und auch unter Berücksichtigung des Wortlauts jedenfalls vertretbar, als generell (gemäss PBG) lediglich ein - auch für Hochhäuser anwendbares - Verbot des Transfers der gemäss § 255 Abs. 2 PBG privilegierten Flächen in Dach- und Untergeschossen auf Vollgeschosse besteht, jedoch (umgekehrt) die an sich - unabhängig von einer Privilegierung - zulässige Ausnützung frei auf Vollgeschosse und auf die an die Ausnützung anrechenbaren, nicht privilegierten Flächen in Dach- und Untergeschossen aufgeteilt werden kann.