Der Wegfall dieser Privilegierung würde vorliegend zu einer Überschreitung der zulässigen Ausnützung führen. Soll demgegenüber ein Untergeschoss mit (unter anderem) die genannte Privilegierung in Anspruch nehmenden Flächen realisiert werden, so ist entscheidend, ob Art. 8 Abs. 7 BZO neben dem Ausmass der Privilegierung von Flächen im Untergeschoss auch das Mass der Realisierbarkeit anrechenbarer Flächen in diesem Untergeschoss vorgibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um kommunales Recht handelt, zu dessen Auslegung primär die kommunalen Behörden berufen sind. Wie sich der Vernehmlassung der Vorinstanz entnehmen lässt, stellt