7.2 Während in der Wohnzone W5 gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO kein anrechenbares Untergeschoss zulässig wäre, sieht Art. 8 Abs. 7 BZO unter anderem für diese Zone vor, dass im Rahmen einer Arealüberbauung ein anrechenbares Untergeschoss zulässig ist (lit. a); sodann heisst es wörtlich: "das anrechenbare Untergeschoss darf höchstens zu einem Fünftel der Fläche, die sich je Geschoss bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung nach Regelbauweise ergäbe, mit anrechenbaren Räumen genutzt werden" (lit. b). Wie erwähnt, soll vorliegend eine Arealüberbauung realisiert werden, wobei es sich bei den geplanten Gebäuden mit Ausnahme des Gebäudes B2 um Hochhäuser handelt.