Zum Gebäude B2, das als einziges kein Hochhaus sei, habe die Vorinstanz festgehalten, das unterste anrechenbare Geschoss (Ebene 3) gelte als anrechenbares Untergeschoss, was in einer Arealüberbauung zulässig sei. Weshalb die Bausektion trotz des generellen Verbots von anrechenbaren Untergeschossen in der Zone W5 respektive der flächenmässig beschränkten Zulassung bei Arealüberbauungen nur auf das Untergeschoss des Gebäudes B2 eingehe, obwohl diese Thematik mindestens auch bei den Gebäuden B1, C1, D1, E1 und D2 bestehe, sei unklar. Sofern sie davon ausgehe, dass die Einschränkung auf ein anrechenbares Untergeschoss bei Hochhäusern nicht gelte und anrechenbare Räume